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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 9 WF 269/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGB/DDR
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
FGB/DDR § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
FGB/DDR § 13 Abs. 2 | |
FGB/DDR § 13 Abs. 2 Satz 1 | |
FGB/DDR § 13 Abs. 2 Satz 2 | |
FGB/DDR § 40 | |
FGB/DDR § 40 Abs. 2 | |
FGB/DDR § 40 Abs. 2 Satz 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 269/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28. August 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 31. Juli 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr und den Richter am Oberlandesgericht Götsche
am 19. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Der mangelnde Erfolg beruht bereits auf der mangelnden Darlegung eigener Bedürftigkeit durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin verfügt über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von über 8.000 €. Diesen Wert hat sie zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Angesichts der vorgelegten Unterlagen kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich insoweit um geschütztes Altersvorsorgevermögen handelt. Insoweit ist es der Antragsgegnerin möglich, diesen Vermögenswert zu verwerten, sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Veräußerung, sei es im Wege der Auflösung (Kündigung) mit nachfolgender Auszahlung des Rückkaufwertes.
II.
In der Sache selbst sei auf Folgendes hingewiesen:
Soweit die Antragstellerin einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR geltend macht und das Amtsgericht ihr insoweit wegen mangelnder Erfolgsaussichten die begehrte Prozesskostenhilfe versagt hat, dürfte die amtsgerichtliche Begründung nur teilweise zutreffen. Nach derzeitigem Stand ist ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 1.558,16 € gemäß § 40 FGB/DDR feststellbar; dies gilt jedenfalls, soweit im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens eine summarische Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu erfolgen hat.
1.
Hinsichtlich des Anspruches auf einen Ausgleich am Alleinvermögen des Antragsgegners streiten die Parteien allein um eine Briefmarkensammlung, die der Antragsgegner am 3. Oktober 1990 besaß. Insoweit mag problematisch sein, ob der Antragsgegner an der Briefmarkensammlung überhaupt Alleineigentum erworben hat.
Die Voraussetzungen eines Eigentumserwerbes richten sich nach dem vormals geltenden Recht der DDR. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB/DDR gehörten die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam. Da nach dem Vorbringen der Antragstellerin der überwiegende Teil der Briefmarken nach Eingehung der Ehe angeschafft und aus dem Familieneinkommen der Parteien finanziert worden sein sollen, dürften die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB/DDR für einen gemeinsamen Eigentumserwerb im Grundsatz gegeben sein.
Zu beachten sind aber die Ausnahmeregelungen des § 13 Abs. 2 FGB/DDR, die einen Alleineigentumserwerb durch einen Ehegatten ermöglichen. Insoweit ist das Vorbringen der Antragstellerin unvollständig, soweit dies die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR betrifft. Nach dieser Vorschrift gehören die vor der Eheschließung erworbenen Sachen jedem Ehegatten allein. Da auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin zumindest ein Teil der Briefmarken bereits bei Eheschließung vorhanden war, dürften für diesen Teil die Voraussetzungen für Alleineigentum des Antragsgegners zu bejahen sein. Unter Beachtung dessen, dass die Antragstellerin keine Abgrenzung der bei Eheschließung bereits vorhandenen und den erst während der Ehe angeschafften Briefmarken vorgenommen hat, ist an sich die Abgrenzung zwischen Allein- und gemeinschaftlichem Eigentum nicht möglich.
Dies mag aber letztendlich dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 FGB/DDR eingreifen dürften. Nach dieser Vorschrift sind Alleineigentum jedes Ehegatten die nur von ihm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert gemessen am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen unverhältnismäßig groß ist. Obgleich es hierzu an detailliertem Vortrag der Antragstellerin fehlt, dürfte dem Vortrag beider Parteien entnommen werden können, dass es sich bei der Briefmarkensammlung wohl um ein Hobby des Antragstellers allein gehandelt hat. Insoweit wären ihm die Briefmarken zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse zuzuweisen, weshalb sie in seinem Alleineigentum übergegangen sind. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Wert der Briefmarken gemessen am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen unverhältnismäßig groß ist; jedenfalls fehlt es dazu an Vortrag, zumal auch der derzeit feststellbare Wert (vgl. dazu sogleich) nicht derart hoch ist, dass die Voraussetzungen dieser Ausnahme erfüllt sein dürften.
Damit mag zumindest im summarischen Prüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe die zuvor dargestellte Differenzierung (Erwerb vor bzw. nach Eheschließung) dahinstehen.
2.
Soweit somit von Alleineigentum des Antragsgegners an der Briefmarkensammlung auszugehen ist, dürften die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs der Antragstellerin nach § 40 Abs. 2 FGB/DDR grundsätzlich gegeben sein.
a.
Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit, dass der den Ausgleich begehrende Ehegatte mit Geld- und Arbeitsleistungen wesentlich zur Vergrößerung oder zur Erhaltung des Alleineigentums des anderen Ehegatten beigetragen hat, § 40 Abs. 1 FGB/DDR. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist der wesentliche Teil der Briefmarken erst während der Ehe aus dem Familieneinkommen der Parteien angeschafft worden. Darin wäre ein Beitrag zur Vergrößerung des Alleineigentums des Antragsgegners durch die Antragstellerin im Sinne der Norm zu sehen. Unabhängig davon ist zu beachten, dass der Beitrag auch in indirekter Form geleistet werden kann. In Betracht kommt die Führung des gemeinsamen Haushalts oder die Erziehung, Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder, da hierdurch der andere Ehegatte entlastet und somit indirekt zur Vermehrung seines Alleinvermögens beigetragen wird (BGH, FamRZ 1999, 1197; Brandenburgisches OLG, FamRB 2006, 197; OLG-Report 2002, 516, 518 sowie FamRZ 1996, 670; Götsche, FamRB 2003, 256 m. w. N.). Entsprechenden Sachvortrag zu einer indirekten Beitragsleistung hat die Antragstellerin insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 6. August 2007 geleistet, indem sie zu der Rollenverteilung innerhalb der Ehe sowie zum allgemeinen Ablauf des Familienlebens und der Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Kinder vorgetragen hat. Durch diese indirekte Beitragsleistung hat sie zumindest zur Erhaltung des Vermögens des Antragsgegners beigetragen, weshalb die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 FGB/DDR grundsätzlich gegeben sind.
b.
Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruches ist zu beachten, dass dieser unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist; insoweit besteht ein weitgehendes tatrichterliches Ermessen (BGH, FamRZ 2002, 1097, 1098; Brandenburgisches OLG, OLG-Report 2002, 516, 518; Götsche, a.a.O., S. 257 m. w. N.). Dabei kommt der Begrenzung der Ausgleichszahlung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR besondere Bedeutung zu. Hiernach kann sich der Anteil auf bis zur Hälfte des Vermögens erstrecken. Die Höchstgrenze eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR stellt somit die Hälfte des bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens, an dessen Mehrung oder Erhaltung der ausgleichsberechtigte Ehegatte beteiligt war, dar (BGH, FamRZ 1993, 1048, 1049). Begrenzt aber das Gesetz den Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, so kann sich der volle Anspruch nur dann ergeben, wenn der Gesamtwert des Alleinvermögens nahezu ausschließlich auf die Beiträge des berechtigten Ehegatten zurückzuführen ist. Haben die Ehegatten dagegen annähernd gleichwertige Wertsteigerungs- und Werterhaltungsbeiträge geleistet, entspricht es der Gesetzessystematik, dass der Anspruch dann auf die Hälfte des Höchstbetrages des § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR, damit also im Ergebnis auf ein Viertel des Vermögenswertes festgesetzt wird (Brandenburgisches OLG, OLG-Report 2002, 516, 517; Götsche, a.a.O., m. w. N.; a. A. Buschaus, Die Auseinandersetzung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, Dissertation Göttingen 1999, S. 214).
Dass die Wertsteigerung/-erhaltung des Alleinvermögens des Antragsgegners nahezu ausschließlich auf die Beiträge der Antragstellerin zurückzuführen ist, kann nicht festgestellt werden; die Antragstellerin selbst geht davon aus, dass nahezu gleichwertige Beiträge erbracht worden sind. Die von ihr geschilderte Rollenverteilung innerhalb der Ehe spricht ebenfalls für eine derartige gleichmäßige Beteiligung beider Ehegatten. Damit erscheint es gemäß den vorangestellten Erwägungen gerechtfertigt, den Ausgleichsanspruch nach derzeitigem Stand auf ein Viertel des festgestellten Vermögensgegenwertes zum 3. Oktober 1990 festzusetzen. Hinsichtlich des Wertes der Briefmarkensammlung kann dabei auf den durch den Antragsgegner ursprünglich selbst angegebenen Wert von 12.190 DM abgestellt werden, jedenfalls soweit dies das summarische Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren betrifft. 12.190 DM entsprechen 6.232,67 €; die Hälfte des Vermögens gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR beträgt danach 3.116,33 €, die Hälfte hiervon wiederum als Ausgleichsanspruch der Antragstellerin 1.558,16 €.
Ende der Entscheidung
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